Unsere Satzung

§ 1 Name

1.Der Verein führt den Namen „Loss mer singe – Bönnsches Mitsingen“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Sitz

Der Vereinssitz ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.

 

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und interaktive Verbreitung regionalen Liedgutes.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere:

– durch die Förderung des musikalischen Brauchtums zum Mitmachen

– die Generationen übergreifende Förderung des Gemeinwohls durch die Entwicklung innovativer

und kreativer Ideen für interaktive Veranstaltungsformate

– die kooperative Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen der Brauchtumspflege

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,

angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet

der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

 

§ 5 Beiträge

1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Ist ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn er nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zweiJahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

4. Der Vorstand kann weitere Personen zur Mitarbeit im Vorstand kooptieren. 

Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

 

§ 9 Marke

Dem Verein ist bekannt, dass die Marke „Loss mer singe“ sowie alle Rechte an und im Zusammenhang

mit dieser Marke einem Dritten zustehen. Über den Umfang und die Art und Weise der zulässigen Nutzung der geschützten Marke „Loss mer singe“ durch den Verein schließt der Verein eine schriftliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber. Ziel der Vereinbarung ist es, dass der Verein die Marke als Vereinsnamen und Veranstaltungstitel nutzen darf. Endet die Berechtigung zur Führung des Vereinsnamens, wird der Verein unverzüglich eine Änderung des Namens vornehmen. Jede weitere Nutzung der Marke über den oben beschriebenen Rahmen hinaus soll ausschließlich dem Rechteinhaber zustehen.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an „Robin Good“, den Familienfonds von Caritas und Diakonie in Bonn und der Region, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.